Die Frage des gesellschaftlichen Interessens an der Einführung der 5G-Technologie ist im Baubewilligungsverfahren nicht zu prüfen und spielt daher für die Bewilligungsfähigkeit des Baugesuchs keine Rolle. Es ist überdies darauf hinzuweisen, dass die Mobilfunkgenerationen 3G und 4G bei der Abdeckung des bestehenden Bedarfs an einer qualitativ guten Mobilfunkversorgung an ihre Grenzen stossen.61 Zur Bewältigung des wachsenden mobilen Datenvolumens wird heute die Mobilfunktechnologie 5G eingesetzt.