a) Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, am fraglichen Antennenstandort bestehe kein Bedarf für zusätzliche Leistungen und/oder 5G Technologie. Das Wachstum des mobilen Datenvolumens habe in den letzten Jahren stark abgenommen, womit sich die Frage stelle, ob an der Mobilfunktechnologie 5G überhaupt ein gesellschaftliches Interesse bestehe. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, die Datenübertragung über 5G benötige etwa 14-mal mehr Energie als die Übertragung über Glasfaserkabel, was nicht mit einer konsequenten Klima-Politik vereinbar sei.