g) Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verletzung des Vorsorgeprinzips durch den Korrekturfaktor liegen ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Das Rechtsbegehren Nr. 5 der Beschwerde, wonach festzustellen sei, dass die Mobilfunkanlage keinen Korrekturfaktor anwenden dürfe und der Anlagegrenzwert als Effektivwert ohne Mittelung eingehalten werden müsse, ist demnach abzuweisen.