Es besteht demnach auch aus höchstrichterlicher Sicht kein entsprechender Handlungsbedarf. Der Beschwerdeführer verweist sodann lediglich pauschal auf die möglichen Auswirkungen der Mobilfunkstrahlung auf die Tier- und Pflanzenwelt, ohne explizit vorzubringen, welche Tiere im vorliegenden Fall konkret besonders betroffen wären. Bisher wurden keine schädlichen Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung auf Tiere nachgewiesen.60