Antennen sowie die Anwendung des Korrekturfaktors. Forschungserkenntnisse zu 5G im realen Betrieb würden derzeit noch nicht vorliegen. Weiter macht der Beschwerdeführer allgemeine Ausführungen zum Korrekturfaktor. Sollte die Baubewilligung erteilt werden, sei explizit festzuhalten, dass kein Korrekturfaktor beansprucht werden dürfe und die Anlagegrenzwerte ohne Mittelung einzuhalten seien.