a) Weiter äussert der Beschwerdeführer gesundheitliche Bedenken und macht eine Verletzung des Vorsorgeprinzips geltend. Mobilfunkstrahlung sei nach heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen bereits unterhalb der geltenden Grenzwerte schädlich für die menschliche Gesundheit. Mit Verweis auf diverse internationale Berichte bringt der Beschwerdeführer vor, auf die Empfehlungen der internationalen Kommission für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) könne nicht abgestellt werden, da diese nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen würden. Die aktuellen Anlagegrenzwerte seien zu hoch angesetzt und müssten deshalb entsprechend angepasst werden.