Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem ins Feld geführten Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.41 Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Zürich stehen in keinerlei Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Baugesuch und es lassen sich daraus keine materiellen Schlüsse für das Beschwerdeverfahren ziehen. Abgesehen davon wäre ein Entscheid einer Gerichtsbehörde des Kantons Zürich für die BVD ohnehin nicht bindend.