Vielmehr wurde diese Methode im genannten Bericht unter der Überschrift «Schweizer Messempfehlungen» lediglich objektiv dargestellt. Soweit der Beschwerdeführer pauschal vorbringt, der technische Berichts des METAS sowie die Vollzugsempfehlung des BAFU seien fachtechnisch ungenügend, ist anzumerken, dass das Bundesgericht das Messverfahren für adaptive Antennen in Kenntnis und gestützt auf diese beiden Dokumente bereits mehrfach als zuverlässig beurteilt hat.31 Soweit er rügt, für adaptive Antennen existiere kein taugliches Messverfahren, erweist sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet.