Nach dem Gesagten ist die Messbarkeit der Strahlung auch beim Betrieb adaptiver Antennen möglich. Der Beschwerdeführer bringt nichts Stichhaltiges vor, was das Funktionieren der Messmethoden des METAS und den Befund des Bundesgerichts infrage zu stellen vermöchte. Insbesondere wurde die schweizerische Messmethode entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers im Ressortforschungsbericht zum Strahlenschutz des Bundesamts für Strahlenschutz30 nicht als ungenügend bewertet. Vielmehr wurde diese Methode im genannten Bericht unter der Überschrift «Schweizer Messempfehlungen» lediglich objektiv dargestellt.