Eine unabhängige Kontrolle der Grenzwerteinhaltung sei der Vollzugsbehörde deshalb nicht möglich. Stehe im Vorhinein fest, dass die Einhaltung der Anlagegrenzwerte nach Inbetriebnahme der Anlage nicht kontrolliert werden könne, dürfe keine Bewilligung erteilt werden. Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich die Glaubhaftigkeit des technischen Berichts sowie der Vollzugsempfehlung des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS). Zudem beantragt er, ihm seien die für die Hochrechnung erforderlichen Antennendiagramme für «Broadcast und Traffic Beams» zur Verfügung und zur Stellungnahme abzugeben.