a) Der Beschwerdeführer rügt sodann die Tauglichkeit der Messmethode für adaptive Antennen. Er vertritt den Standpunkt, bei adaptiven Antennen sei die Messbarkeit aufgrund des Beamformings gar nicht möglich. Ein falscher Hochrechnungsfaktor könne sodann zu einem falschen Resultat führen, wodurch die maximal mögliche Strahlung bis ums zehnfache unterschätzt werde. Zudem stelle man bei den Messungen auf die Angaben der Mobilfunkbetreiberinnen ab. Eine unabhängige Kontrolle der Grenzwerteinhaltung sei der Vollzugsbehörde deshalb nicht möglich.