Aufgrund dieser limitierten Aussagekraft des bei der Berechnung verwendeten einfachen Freiraumausbreitungsmodells werden zur Kontrolle der Einhaltung der Anlagegrenzwerte Abnahmemessungen empfohlen, wenn bei der Berechnung der Anlagegrenzwert zu mehr als 80% ausgeschöpft wird. Diese Messung erfasst Signale aus allen Richtungen, womit der Mehrwegausbreitung und den Reflexionen bei adaptiven Antennen Rechnung getragen wird, was das Bundesgericht in seinem Leitentscheid denn auch bestätigte.23