d) Soweit der Beschwerdeführer letztlich die Funktionsfähigkeit der Anlage mit der im Standortdatenblatt deklarierten Sendeleistung bezweifelt, ist erneut darauf hinzuweisen, dass die im Standortdatenblatt ausgewiesene Sendeleistung ERPn für die Beschwerdegegnerin verbindlich ist. Ob die geplante Anlage in diesem Rahmen sinnvoll betrieben werden kann, ist Sache der Beschwerdegegnerin.22 7. Untaugliche Immissionsprognose a) Der Beschwerdeführer rügt weiter, die bisherige Methode der Immissionsprognose sei untauglich für adaptive Antennen, da sie die Eigenschaften adaptiver Antennen – insbesondere die Ausnutzung allfälliger Reflexionen – ungeachtet lasse.