Es müssen folglich keine weiteren Unterlagen eingeholt werden, insbesondere besteht kein Anlass, die Beschwerdegegnerin zur Publikation der Original- Antennendiagramme der Herstellerin oder sonstiger Angaben aufzufordern.21 Eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur weitergehenden Ergänzung der Unterlagen durch die Beschwerdegegnerin fällt somit ausser Betracht.