Denn diese Prüfung basiert auf einer Prognose und nicht auf einer tatsächlichen Messung. Der in der Beschwerde zitierte Ausschnitt aus dem Bundesgerichtsurteil 1C_97/2018 vom 3. September 2019 bezieht sich entgegen der Annahme des Beschwerdeführers denn auch nicht auf allfällige Messungen im Rahmen der Erstellung des Baugesuchs, sondern auf die Abnahmemessungen, welche die Behörden nach Inbetriebnahme der Anlage gemäss Art. 12 Abs. 2 NISV durchzuführen haben und für welche das BAFU die geeignete Mess- und Berechnungsmethode empfiehlt (vgl. dazu Erwägung 8).