c) Werden neue Mobilfunkanlagen erstellt oder bestehende ausgebaut, wird im Voraus die zu erwartende Strahlung in der Umgebung der Anlage berechnet und damit geprüft, ob die Grenzwerte der NISV eingehalten sind (sog. Immissionsprognose). Grundlage dieser Berechnung ist – wie unter Erwägung 3 ausgeführt – das Standortdatenblatt (Art. 11 Abs. 1 NISV). Die entsprechenden Angaben sind für die Antennenbetreiberinnen verbindlich.