aptiven Antennen nach Erteilung der Baubewilligung adaptiv und unter Anwendung eines Korrekturfaktors betrieben werden sollen, was mit einer Überschreitung der Anlagegrenzwerte einhergehen werde. Es sei nicht Aufgabe des Beschwerdeführers, die Nichteinhaltung der Grenzwerte zu beweisen. Vielmehr habe die Baubewilligungsbehörde zu prüfen und nachzuweisen, dass sämtliche relevanten Gesetzesbestimmungen erfüllt seien. Dieser Nachweis sei vorliegend nicht erbracht worden.