Überdies weist der geplante Antennentyp «AOC4518R8v06» weniger als 8 Subarrays auf, weswegen die Nutzung eines Korrekturfaktors mit Verweis auf vorstehende Erwägung 3.e. ohnehin ausgeschlossen ist, auch wenn sich die fraglichen Sendeantennen teilweise adaptiv betreiben lassen (vgl. Art. 63 Abs. 2 Anhang 1 NISV). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Korrekturfaktor gehen daher über den Streitgegenstand hinaus, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass für die Aufschaltung eines Korrekturfaktors gemäss Bundesgerichtsentscheid 1C_506/2023 vom 23. April 2024 eine neue Baubewilligung erforderlich wäre.