Der Wohnort des Beschwerdeführers an der Adresse B.________ 20 liegt rund 615 m (Luftlinie) vom Antennenstandort entfernt und damit innerhalb des Einspracheperimeters. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist somit zu bejahen. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion