Überdies verwies sie auf ihren Gesamtentscheid vom 23. August 2023. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2023, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das AUE hielt in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2023 fest, aus der Beschwerde würden sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, welche eine Anpassung oder Ergänzung seines Fachberichts vom 30. Juni 2023 erforderlich machen würden. 7. Auf die Rechtsschriften, die vorhandenen Akten und die Stellungnahmen der beteiligten Behörden wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen