6. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Zudem gab es auch dem AUE Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2023 beantragte das AGR unter Verweis auf die Ausnahmebewilligung vom 30. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Fraubrunnen führte in ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2023 aus, das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. August 20233 sei mangels vergleichbarem Streitgegenstand für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung. Überdies verwies sie auf ihren Gesamtentscheid vom 23. August 2023.