Der Beschwerdeführer macht insbesondere Grenzwertüberschreitungen an den OMEN, eine Verletzung des Vorsorgeprinzips sowie irreführende und mangelhafte Gesuchsunterlagen geltend. Weiter rügt er die Tauglichkeit der Abnahmemessungen und des sog. Qualitätssicherungssystems (QS-System) sowie die Rechtswidrigkeit des Korrekturfaktors. Überdies stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es bestehe kein Versorgungsauftrag für die 5G-Mobilfunktechnolo- gie und es fehle an den planungsrechtlichen Voraussetzungen nach RPG. Schliesslich widerspreche der erhöhte Stromverbrauch, welcher mit 5G einhergehe, einer konsequenten Klimapolitik.