4. Gegen das Bauvorhaben erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 erteilte das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Abteilung Bauen, die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG1 für das Bauen ausserhalb des Baugebiets. Das Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, führte im Fachbericht Immissionsschutz vom 30. Juni 2023 aus, die geplante Mobilfunk-Basisstation erfülle die gesetzlichen Anforderungen, der Anlagegrenzwert werde rechnerisch bei sämtlichen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten.