Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin als je hälftig unterliegend zu betrachten. Sie haben somit je die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend je CHF 900.–, zu bezahlen. b) Da keine der Parteien anwaltlich vertreten war, sind keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Folglich werden keine solchen gesprochen. III. Entscheid