Inwiefern dieses Vorgehen von Seiten der Bauherrschaft respektive von Frau H.________ (Schwester des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin) unrechtmässig gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Art. 27 Abs. 4 BewD sieht die Möglichkeit einer kleinen Baubewilligung ohne Veröffentlichung ausdrücklich vor, wenn die betroffenen Nachbarinnen und Nachbarn dem Bauvorhaben schriftlich zugestimmt haben. e) Die Beschwerde wird demnach insoweit teilweise gutgeheissen, als die angefochtene Baubewilligung mit einer zusätzlichen Auflage ergänzt wird. Ansonsten wird die Beschwerde abgewiesen und die Baubewilligung bestätigt. 6. Kosten