Wünscht die Bauherrschaft wie im vorliegenden Fall zudem ausdrücklich keine Einigungsverhandlung,14 ist in der Regel auf eine solche zu verzichten, da angesichts der fehlenden Einigungsbereitschaft ohnehin nur eine unnötige Verfahrensverzögerung zu erwarten wäre. Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keinen Anspruch auf Durchführung einer Einigungsverhandlung hatte, stellt der Verzicht darauf kein Problem dar.