b) Gemäss Art. 34 Abs. 1 BewD13 kann die Baubewilligungsbehörde eine Einigungsverhandlung durchführen, sofern die Beteiligten nicht darauf verzichten. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt («kann»), ist eine Einigungsverhandlung nicht obligatorisch, sondern steht im Ermessen der Baubewilligungsbehörde. Wünscht die Bauherrschaft wie im vorliegenden Fall zudem ausdrücklich keine Einigungsverhandlung,14 ist in der Regel auf eine solche zu verzichten, da angesichts der fehlenden Einigungsbereitschaft ohnehin nur eine unnötige Verfahrensverzögerung zu erwarten wäre.