Im Baubewilligungsverfahren unerheblich ist die Frage, wer letztlich die Kosten einer allfälligen Leitungsverlegung zu tragen hätte. Die Leitungsverlegung bietet daher keinen Grund, dass von der Beschwerdegegnerin ein alternativer Standort verlangt werden könnte. 4. Zufahrt a) Der Beschwerdeführer fordert, für den Fall, dass ihm durch den Bau des Badeteichs die aktuelle Zufahrt verwehrt werde, müsse die im Grundbuch eingetragene Zufahrt durch die Bauherrschaft ausgebaut werden und bestimmten Anforderungen genügen.