c) Soweit der Beschwerdeführer einen alternativen Standort deshalb bevorzugen würde, weil dadurch die Verlegung einer Bodenleitung verhindert werden könnte, so liegt dies in der Verantwortung der Beschwerdegegnerin, ob sie gegebenenfalls diesen zusätzlichen Aufwand auf sich nehmen will. Dass eine Verlegung der Leitung nicht zulässig oder nicht möglich wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und davon ist auch nicht auszugehen. Im Baubewilligungsverfahren unerheblich ist die Frage, wer letztlich die Kosten einer allfälligen Leitungsverlegung zu tragen hätte.