b) Da gemäss Erwägung 2 das Projekt so angepasst wird, dass eine Bevölkerung des Schwimmteichs durch Frösche verhindert wird, sind mögliche Lärmimmissionen von Fröschen kein Grund mehr für eine Suche nach einem alternativen Standort. Gemäss der Beschwerde stört sich der Beschwerdeführer nur an möglichen Lärmimmissionen von Fröschen, nicht etwa an allfälligem Lärm, der durch die Benutzung des Badeteichs entsteht. Durch die Benutzung sind denn auch keine unzulässigen Lärmimmissionen bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers zu erwarten.