Erreichen des angestrebten Ziels erforderlich, geeignet und für den Bauherrn zumutbar ist.12 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es hat sich denn auch keiner der Verfahrensbeteiligten trotz entsprechender Gelegenheit gegen diese Auflage ausgesprochen oder Kritik daran geäussert. 3. Alternativer Standort