In der ES III sind mässig störende Betriebe zugelassen, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen (Art. 43 Abs. 1 Bst. c LSV). Im Vergleich mit einer reinen Wohnzone, in der die ES II gilt, muss somit zwar mit grösseren Lärmimmissionen gerechnet werden. Allerdings tritt Froschlärm auch in der Nacht auf, so dass damit gerechnet werden muss, dass der geplante Schwimmteich in der Nachbarschaft und aufgrund der engen räumlichen Verhältnisse insbesondere bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers zu mehr als höchstens geringfügigen Störungen führen wird, sofern der Schwimmteich von Fröschen bevölkert wird.