Die Lärmhäufigkeit kann dabei nicht genau festgestellt werden.10 Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers befinde sich das dem Teich am nächsten gelegene Fenster seiner Liegenschaft keine acht Meter vom geplantem Teich entfernt. Bezüglich Lärmempfindlichkeit respektive Lärmvorbelastung ist zu berücksichtigen, dass die Bauparzelle und die Gebäude in unmittelbarer Nachbarschaft inklusive dem Wohngebäude des Beschwerdeführers in der Weilerzone liegen, in der die Bestimmungen der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III gelten (Art. 37 Abs. 9 GBR11). In der ES III sind mässig störende Betriebe zugelassen, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen (Art.