e) Beim geplanten Schwimmteich mit Holzdeck handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 LSV. Der Schwimmteich darf daher nur errichtet werden, wenn die durch ihn allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Es ist unbestritten, dass der Schwimmteich durch Frösche besiedelt werden könnte. Soweit sich im Schwimmteich Frösche ansiedeln, ist der Lärm, den diese Frösche verursachen, dem Schwimmteich zuzurechnen. Allfälliger Lärm von Fröschen aus dem Schwimmteich darf demnach in der Nachbarschaft höchstens zu geringfügigen Störungen führen.