40 Abs. 3 LSV). Kommen die Planungswerte zur Anwendung, darf die Anlage höchstens zu geringfügigen Störungen führen.8 Im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt und die Häufigkeit des Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. die Lärmvorbelastung zu berücksichtigen. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen.9