c) Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort dazu geltend, eine Besiedelung des Schwimmteichs durch Frösche sei auch nicht in ihrem Interesse und werde dementsprechend zu verhindern versucht. Ob ein Froschzaun und/oder natürliche Massnahmen zielführend sein würden, bleibe offen. Interessant und aufschlussreich sei in diesem Zusammenhang der in der Beschwerde zitierte Rekursentscheid aus dem Jahr 2011. Davon abweichend hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2024 mitgeteilt, der Schwimmteich werde aus Sicherheitsgründen umzäunt. Dieser Zaun werde im unteren Teil als durchgehende Amphibien-