b) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Bauentscheid zu den Lärmimmissionen durch Frösche ausgeführt, diese Immissionen seien nur eine Annahme und könnten zum jetzigen Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden. Das öffentliche Recht biete kaum Schutz vor Einwirkungen, die nicht von Bauten und Anlagen ausgingen und nicht eine erhebliche Intensität erreichten. Dies bedeute, dass gegen den sogenannten Alltagslärm polizei- oder privatrechtlich vorzugehen sei.