a) Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Beschwerde richte sich vornehmlich gegen die Begründung im Bauentscheid betreffend Lärmemissionen durch Frösche. Entgegen den Ausführungen im Bauentscheid handle es sich beim Naturbadeteich um eine Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG5. Nach dem Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 USG seien Lärmemissionen vorzubeugen. Daher sei der Naturschwimmteich auf die brachliegende Wiese auf der Nordostseite des Gebäudes Nr. E.________ zu verlegen. Durch die grössere Distanz und die Abschirmung durch die Gebäudehülle würden die Lärmimmissionen für die Bewohner der Liegenschaft Nr. I.________ deutlich vermindert.