c) Soweit der Beschwerdeführer bittet, auch die in seiner Beschwerde nicht aufgeführten Punkte aus seiner Einsprache an die Gemeinde eingehend zu prüfen, kann jedoch nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Ein solcher Verweis stellt keine rechtsgenügliche Begründung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 VRPG3 dar; es darf lediglich ergänzend auf früher Gesagtes hingewiesen werden.4 Auf Einwände, die der Beschwerdeführer in seiner Einsprache erhoben hat und die in der nun zu beurteilenden Beschwerde nicht aufgeführt und substanziiert sind, ist in den folgenden Erwägungen daher nicht einzugehen.