«2.5 Der Schwimmteich ist mit einer durchgehenden Amphibien-Barriere zu umzäunen». Von der Gelegenheit, sich zu dieser beabsichtigen Auflage zu äussern, machten die Verfahrensbeteiligten keinen Gebrauch. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist ein Bauentscheid. Bauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.