Mit Stellungnahme vom 14. Juni 2024 teilte die Beschwerdegegnerin auf entsprechende Anfrage des Rechtsamts mit, der Schwimmteich werde aus Sicherheitsgründen umzäunt. Dieser Zaun werde im unteren Teil als durchgehende Amphibien-Barriere in einer speziellen undurchdringbaren Bauweise erstellt, wie dies von Amphibienzäunen entlang von Strassen bekannt sei. Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 teilte des Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten mit, für den Fall einer Bestätigung der Baubewilligung werde beabsichtigt, die angefochtene Baubewilligung mit folgender Auflage zu ergänzen: «2.5 Der Schwimmteich ist mit einer durchgehenden Amphibien-Barriere zu umzäunen».