Schliesslich fordert der Beschwerdeführer, für den Fall, dass ihm durch den Bau des Badeteichs die aktuelle Zufahrt verwehrt werde, müsse die im Grundbuch eingetragene Zufahrt durch die Bauherrschaft ausgebaut werden und bestimmten Anforderungen genügen. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2023 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Rapperswil beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2023 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.