Weiter verlangt der Beschwerdeführer, der Naturschwimmteich sei mit einem Froschzaun gegen Besiedelung durch Frösche zu schützen. Ob diese Forderung nur für den Fall einer Bewilligung an dem von ihm geforderten Alternativstandort oder auch für eine Bewilligung am nachgesuchten Standort gilt, ist unklar, vermutlich dürfte letzteres der Falls sein. 1/9 BVD 110/2023/155