(Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdegegnerinnen waren nicht anwaltlich vertreten. Parteikosten werden daher keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Sistierungsanträge des Beschwerdeführers werden abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Gesamtentscheid der Gemeinde Lyss vom 25. August 2023 wird bestätigt. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 1800.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.