b) Schliesslich besteht nach dem bisher Gesagten kein Grund für eine Verfahrenssistierung. Das Bundesgericht hat eine Verletzung des Vorsorgeprinzips verneint und die Kritik an der Messmethode und an der Tauglichkeit des QS-Systems für adaptive Antennen, die mit einem Korrekturfaktor betrieben werden, verworfen. Soweit der Beschwerdeführer die Sistierung des Verfahrens beantragt (vgl. Ziffer 2 und 3 des Rechtsbegehrens), ist der Antrag abzuweisen, soweit er durch die neueren Bundesgerichtsentscheide nicht gegenstandslos geworden ist. 13. Kosten