Auch besteht für Mobilfunkantennenanlagen keine Pflicht zur Einhaltung energetischer Anforderungen. Ebenso wenig ist im Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob die Datenübertragung über 5G etwa 14-mal mehr Energie als die Datenübertragung über Glasfaserkabel benötigt. Die Rüge ist unbegründet. 12. Fazit und Sistierung a) Als Gesamtfazit ergibt sich, dass die Baubewilligung für den umstrittenen Mobilfunkanlagenumbau den rechtlichen Anforderungen entspricht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.