Das AGR hat die Ausnahmebewilligung zu Recht erteilt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die Betreiberinnen im vorliegenden Fall auch nicht verpflichtet, ihre Mobilfunknetzplanung über einen Standort hinaus darzulegen. Der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers, die Prüfung der Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG ff. sei erneut vorzunehmen und es sei ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ist abzuweisen. 43 Vgl. pag. 31 und 32 der Vorakten der Gemeinde Lyss. 44 Merksätze zur Problematik von Mobilfunkanlagen und Raumplanung, BRP/ARE Juni 1998/Juli 2000/Dezember 2004 (abrufbar unter: www.are.admin.ch > Medien & Publikationen > Publikationen > Infrastruktur).