Der geplante Standort stellt sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen und unter Abwägung aller massgebenden Interessen als der vorteilhafteste dar und ist einer oder mehreren zusätzlichen Antennen klar vorzuziehen. Ein oder mehrere neue Antennenstandorte würden zudem andere Gebiete zusätzlich belasten, ohne dass dadurch für die Nichtbauzone etwas gewonnen würde. Dem Vorhaben stehen auch keine überwiegenden Interessen entgegen, zumal die Anlage, wie dargelegt, die Grenzwerte der NISV einhält und keine Verschlechterung der Einpassung in das umgebende Orts- und Landschaftsbild erfolgt. Das AGR hat die Ausnahmebewilligung zu Recht erteilt.