Dazu kommt, dass der Mast im vorliegenden Fall von den Beschwerdegegnerinnen gemeinsam genutzt wird. Mit dieser Konzentration von zwei Mitbewerberinnen auf einem Mast wird der Vorgabe des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) Rechnung getragen, wonach bei der Erstellung mehrerer eigenständiger Netze die Antennenstandorte ausserhalb der Bauzone nach Möglichkeit zusammenzulegen sind.44 Zwar soll der bestehende Mast gemäss Baugesuch zurückgebaut werden. Dies ändert jedoch nichts an der Standortgebundenheit. Der Mast wird wieder aufgebaut und damit eine Versorgungslücke geschlossen. Eine Aufgabe des bestehenden Standorts steht somit nicht zur Diskussion.