d) Die Begründung des AGR, wonach die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erfüllt sind, ist schlüssig. Die Abdeckungskarten in den Standortbegründungen der Beschwerdegegnerinnen belegen, dass der Anlagestandort optimal in deren Mobilfunknetze eingebunden und aus funktechnischen Gründen für eine ausreichende Mobilfunkversorgung unerlässlich ist.43 Dazu kommt, dass der Mast im vorliegenden Fall von den Beschwerdegegnerinnen gemeinsam genutzt wird.